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1. Vertragsabschluß

Verträge kommen aufgrund schriftlicher Bestätigung eines Angebotes oder durch Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers zustande. Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt der Bestätigung, im Falle des Fehlens einer Bestätigung die Leistungserbringung selbst. Auf das Vertragsverhältnis finden ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen Anwendung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen widersprechen wir hiermit. Die Leistungspflicht umfasst nicht das Einholen behördlich erforderlicher Genehmigungen. Mündliche Vertragsbedingungen haben keine Wirksamkeit. Das gilt auch für mündliche Vertragsänderungen oder -ergänzungen.


2. Preise und Kosten

Alle angebotenen Preise verstehen sich als Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Angebotene Preise beziehen sich auf Mengen- und Gewichtseinheiten. Vorbehaltlich einer abweichenden Festpreisvereinbarung ist folgende Berechnung maßgeblich:

a) Maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung bei Gewichtseinheiten ist

    die Gewichtsdifferenz des unbeladenen zum beladenen Fahrzeug/Behälter

    auf einer geeichten Waage eines Befüllungsgehilfen.


b) Maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung bei Volumeneinheiten ist

    die Summe der Volumina der benötigten Transportbehälter. Fracht- bzw.

    Transportkosten werden gesondert berechnet.

Videounterlagen und Protokolle der Kanalinspektion werden zur Abholung in der Firma vorgehalten oder gegen Aufrechnung zugesandt. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.


3. Transport

Wir bestimmen bei notwendigen Beförderungsleistungen Beförderungsweg und  -art nach bestem Ermessen. Erfordern technische oder in der Art des Transportgutes liegende Schwierigkeiten, eine Abweichung vom vorgesehenen Leistungsumfang, gehen etwaige Mehrkosten - auch im Falle einer Festpreisvereinbarung - zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber haftet für die ihm zur Beladung bereitgestellten oder überlassenen Transportmittel (z. B. Containerinhalt, Umschließungen, Gebinde). Die Haftung ist verschuldensunabhängig für alle an den Transportmitteln oder durch diese entstehenden Schäden während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung.

Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die während der Bereitstellungs- oder Überlassungszeit durch die Transportmittel oder deren Handhabung entstehen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer freizustellen. Die Versicherungspflicht ist Sache des Auftraggebers. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Transportmitteln steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Transportmittel dürfen ausschließlich zu Vertragszwecken genutzt werden.

Die gesetzlich zulässigen Beladungsgrenzen sind zu beachten und die Beladung ist so vorzunehmen, dass die Transportmöglichkeit nicht beeinträchtigt wird. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Transportmittel in einem ordnungsgemäßen, der normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, dem Auftragnehmer zu übergeben.

Wird dem Auftragnehmer das Transportgut im Transportmittel übergeben, die dem Auftraggeber gehören oder auf seine Veranlassung von Dritten gestellt werden, haftet der Auftraggeber in jedem Fall dafür, dass die Transportmittel den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Mehrkosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass die angedienten Transportgüter nicht dem Auftrag entsprechen oder nicht sachgerecht zum Transport bereitgestellt oder an Anlagen des Auftragnehmers angeliefert wurden. Der Auftraggeber haftet auch für Schäden, die dem Auftragnehmer oder Dritten dadurch entstehen, dass nicht im Auftrag genannte Störstoffe/Fremdkörper in den Transportgütern enthalten sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle einer Beladung mit anderem als dem vertraglich vereinbarten Material Mehrpreise entsprechend der bei ihm gültigen Preisliste zu berechnen. Gleiches gilt für unsachgemäße Beladung. Die Ausführung des Auftrages setzt einwandfrei befahrbare Straßen und Absetzmöglichkeiten für die jeweils bereitgestellten Transportmittel voraus, für die der Auftraggeber zu sorgen hat. Es ist Sache des Auftraggebers, die für das Anliefern und Absetzen der jeweiligen Transportmittel erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Der Auftraggeber ist zudem für die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Absperrungen, Beleuchtung) verantwortlich.

Bei fremdartigen Verunreinigungen, fehlender oder falscher Kennzeichnung sowie falscher Deklaration, kann der Auftragnehmer einen preislichen Aufschlag oder die Kosten der Zurückweisung der Transportgüter durch die Entsorgungsanlage gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Mehrkosten, die durch eine falsche Beladung entstehen, trägt der Auftraggeber. Die Kosten der Reinigung der Transportmittel, die in unzulässiger Weise durch den Auftraggeber verschmutzt wurden, trägt der Auftraggeber. Er erteilt bereits mit der Unterzeichnung des Vertrages dem Auftragnehmer einen entsprechenden Auftrag zur Reinigung der betroffenen Transportmittel.

Der Auftragnehmer erwirkt kein Eigentum an den übergebenen Transportgütern.


4. Grundsätze der Leistungserbringung, Entsorgungs- und Nachweisverfahrensverantwortlichkeit

Bei vom Auftraggeber übergebenen Proben oder Mustern, gelten deren Eigenschaften einschließlich der Zusammensetzung als zugesichert. Gleiches gilt für die Zusammensetzung der übergebenen Stoffe. Der Auftraggeber ist für die richtigte Deklaration der anfallenden Abfallstoffe auch bei Beratungsleistungen unsererseits allein verantwortlich. Der Auftragnehmer erwirbt das Eigentum an den in seine eigenen Transportmittel verbrachten Stoffe erst mit Aufnahme des Transportmittels, es sei denn, er hat einer Übernahme vorher widersprochen. Im Falle des Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, sein Transportmittel leer zurückzunehmen.

Bei Rohr- und Kanalbefahrungen ist die Anfahrbarkeit an die Schächte zu gewährleisten.

Damit verbundene Aufwendungen werden gesondert berechnet.


5. Pflichten / Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer jederzeit in der Lage ist, die von ihm gestellten Transportmittel aufzunehmen. Für Zuwiderhandlungen zahlt der Auftraggeber pro Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe.


6. Gewährleistungs-, Untersuchungs- und Rügepflicht und Abnahme

Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf sämtliche unserer Leistungen eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Rügen sind unverzüglich und schriftlich zu erteilen. Im Falle einer mangelhaften Leistung, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Der Auftraggeber ist nur im Falle der fehlgeschlagenen Nacherfüllung berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Minderung geltend zu machen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz zu verlangen. Die Leistung gilt mit Ausführung durch den Auftragnehmer als abgenommen. Eine gesonderte Abnahme erfolgt nicht.


7. Haftungsbegrenzung/-Ausschluss, höhere Gewalt

Wir haften - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn ein Schaden durch unsere grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist. Haften wir gemäß Absatz 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

Die Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die nicht aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder unseren Beauftragten verursacht werden.

In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.

Treten Ereignisse ein, die uns an der Leistung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, so entfällt unsere Leistungspflicht für die Dauer des  Bestehens des Hinderungsgrundes. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns zu.


8. Annahmeverzug des Auftraggebers

Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug, so können wir nach Satzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.


9. Zahlung der Vergütung

Die Zahlung ist sofort nach Erbringung der Dienstleistung fällig, soweit nicht andere Fälligkeitsvoraussetzungen gesetzlich oder vertraglich vorgegeben sind.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen entsprechend § 632 a BGB durch Teilrechnungen abzurechnen. Für Teillrechnungen tritt die Fälligkeit der Zahlung sofort nach Zugang der Rechnung ein.

Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Auftraggeber.


10. Aufrechnung

Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.


11. Preisgleitklausel / Preisanpassungsklausel

Ändern sich die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, sind wir berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Zum Zwecke der Vertragsanpassung übermitteln wir dem Auftraggeber ein neues Vertragsangebot, das die Kostenveränderung in angemessener Weise berücksichtigt. Stimmt der Auftraggeber der Anpassung nicht zu, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Die vorstehende Regelung greift nicht ein, wenn im Vertrag eine Preisgleitklausel enthalten ist und sich die Kalkulationsbestandteile ändern, auf die sich die Preisgleitklausel bezieht.


12. Kündigung

Wird ein Leistungsvertrag aus einem Grund gekündigt, den wir nicht zu vertreten haben, erhalten wir - neben der vollen Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen - hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung eines Abzuges für erbrachte Aufwendungen ohne Nachweis 40 % der hierfür vereinbarten Vergütung.

Der Nachweis höherer oder niedriger Einsparungen bleibt unberührt.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Firmensitz, Gerichtsstand ist der für unseren Sitz zuständige Instanzenzug, sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist.


14. Datensperrung/-Schutz 1. Benachrichtigung gemäß § 33

Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz die zur Ausführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden wir speichern.

Die beim Entsorgungs-/Verwertungsnachweisverfahren oder Entsorgungs-/Verwertungsvorgang von uns mitgeteilten Daten werden durch den Auftraggeber weder genutzt noch an Dritte weitergegeben. ( siehe auch Datenschutzerklärung in der Gliederung )


Stand 01/2022


 
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